Maildownload von „“Das Gesetz ist anzuwenden“ – Ja welches denn?“
Von: der.souveraen@deutschland.ms
An: ole.vonbeust@sk.hamburg.de
Datum: 06.02.08 00:04:40
Betreff: „Das Gesetz ist anzuwenden“ – Ja welches denn?
Inhalt: Received: from [78.48.73.100] by freemailng5302.web.de with HTTP; Wed, 06 Feb 2008 00:04:40 +0100 Date: Wed, 06 Feb 2008 00:04:40 +0100 Message-Id: 815119439@web.de
Lieber Ole von Beust,
der Karneval ist vorüber, der politische Aschermittwoch hat begonnen. Der politische Kater wird sich vermutlich kaum mit Aspirin plus C oder Alka Seltzer vertreiben lassen: Ich darf Ole von Beust zitieren: „das Gesetz ist auch mit den Stimmen der SPD verabschiedet worden, es ist daher anzuwenden“. – Das Zitat bezieht sich freilich „nur“ auf das Anti-Raucher-Gesetz, das der Ole von Beust angewendet wissen will. Aber auch der Ole von Beust kann sich nicht aussuchen, welches der Gesetze, die „auch mit den Stimmen der SPD verabschiedet wurden“, zur Anwendung gelangen oder eben nicht gelangen. Aufgrund der Einheitlichkeit und Verbindlichkeit aller Gesetze in einem Rechtsstaat muß sich dieses Zitat und der Wille des Ole von Beust daher vor allem auch auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beziehen. Nun bestimmt seit dem 23. Mai des Jahres 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seinem Artikel 33, daß alle Deutschen in allen Ländern die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben. – Das ist der Inhalt des Absatz 1 des genannten Artikels. In seinem Absatz 2 legt der Artikel 33 des Grundgesetzes fest, daß jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. „Unter „öffentliches Amt“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 gehören alle haupt-und nebenberuflichen Funktionen einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten in Bund, Ländern, Gemeinden und bei den Juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Beispiel: Die Mitgliedschaft in Parteien, die das BVerfG gem. Art. 21 Abs. 2 für verfassungswidrig erklärt hat, ist mit der gebotenen Verfassungstreue unvereinbar. Auch wer Mitglied in einer nicht verbotenen Partei ist, die eindeutig und zweifelsfrei verfassungswidrige Ziele verfolgt, erweckt begründete Zweifel, ob er stets bereit ist, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen.“ (Peter Schade, Grundgesetz mit Kommentierung, Art. 33, Regensburg 2006) „Der Abs. 2 ist eine klare Absage der Ämterpatronage, der parteilichen Bevorzugung und jeder Art von Quotenregelung. Die verbreitete Praxis der Besetzung von Ämtern nach Parteizugehörigkeit steht in eindeutigem Widerspruch zur Verfassung.“ (Schade, aaO) Der Ole von Beust läßt im Hamburger Wahlkampf für sich werben, freilich nur von „Ministerpräsidenten“ und Parteifreunden, die ihm genehm sind und nicht „schaden“ könne, wie etwa Roland Koch. Dabei übersieht des Ole von Beust, daß das „Wahlvolk“ ihn gar nicht wählen kann. Erstens wird der Erste Bürgermeister nicht unmittelbar vom Volk gewählt, zweitens ist die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg kein „Wahlmännergremium“, daß der „Wählerwillen“ zu vollziehen hätte, drittens hebt der Artikel 34 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die beiden ersten Absätze des Artikels 33 des Grundgesetzes nicht auf. – Die Besetzung des Dienstpostens des Ersten Bürgermeisters kann daher rechtmäßig nur auf dem Weg erfolgen, den der Artikel 33 des Grundgesetzes als einzig gangbaren eröffnet. Somit ist auch die Stelle des Ersten Bürgermeisters/der Ersten Bürgermeisterin der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich auszuschreiben, damit sich jeder Deutsche für diesen Posten bewerben kann. So will es das Gesetz; und das Gesetz, das dieses will, ist der unmittelbare Wille des Inhabers der verfassunggebenden Gewalt. Und dieser ist ausweislich der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Deutsche Volk. Daß das Grundgesetz seinerzeit vom Parlamentarischen Rat beschlossen wurde, hindert es nicht daran, diesbezüglich als unmittelbarer Volkswille zu gelten. Wie ich im Nievenheimer Manifest dargelegt habe, handelte der Parlamentarische Rat als Geschäftsführer ohne Auftrag und im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch ein Ole von Beust wird einsehen wollen, daß Personen, die auf der einen Seite die Anwendung von Gesetzen verlangen, die auf ihrem eigenen Mist gewachsen sind und unter dem Deckmantel des „Gesundheitsschutzes“ nichts anderes bezwecken, als andere Erwachsene unzulässig zu bevormunden, die auf der anderen Seite aber die fundamentalen Spielregeln des Zusammenlebens nicht achten wollen, für den Posten eines Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg persönlich nicht geeignet sind. Auch der Ole von Beust mißachtet den klaren Verfassungsauftrag des Artikels 33 GG. Nicht nur das, wie seine „Kolleginnen und Kollegen“ in Bund, Ländern und Gemeinden, stemmt er sich aktiv gegen die eindeutigen und unmißverständlichen Vorgaben des Grundgesetzes. – Auch der Ole von Beust wird einsehen wollen, daß Personen, die sich so evident als Gegner des Grundgesetzes outen, die persönliche Eignung für die Stelle des Ersten Bürgermeisters der Freien und Hansestadt Hamburg fehlt. Warum, so wird man fragen dürfen, kandidieren Sie überhaupt? – Ihre Bewerbung auf die allfällige Ausschreibung durch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg dürfte aus den o.g. Gründen schon wegen fehlender Eignung für die Bekleidung des Amtes unter den Tisch fallen!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Altenhoff
Schlagworte: CDU, Demokratie, Deutschland, Dittsche, Geschäftsführung ohne Auftrag, Grundgesetz, Hamburg, Parlamentarischer Rat, Parteien, Verfassung, von Beust, Wahlen